Soforthilfe: Definition des Liquiditätsengpasses konkretisiert
Bezüglich des Vorliegens eines Liquiditätsengpasses als Voraussetzung für die Soforthilfen hat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die entsprechende Definition weiter konkretisiert.
„Definition zum Liquiditätsengpass: Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.“
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