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Corona-Schlussabrechnungen: "Sammel-Wechsel" prüfender Dritter

Bereits im Newsletter des Monats Juni haben wir darüber informiert, dass bei einem schlichten Wechsel der E-Mailadresse desselben prüfenden Dritten vorgegangen werden muss, wie beim Wechsel des prüfenden Dritten. Der Wechsel muss dabei jedoch nicht für jeden Mandanten einzeln durchgeführt werden, sondern kann als sog. „Sammel-Wechsel“ erfolgen. Soweit bekannt. Neu ist, wie dieser Sammel-Wechsel am einfachsten für Sie durchzuführen ist: Nach Rücksprache mit dem Bundeswirtschaftsministerium muss der Sammel-Wechsel entweder über das Kontaktformular oder über die Hotline für prüfende Dritte angestoßen werden.

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