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Durchbruch bei Fristverlängerung

In der heutigen Sitzung folgt der Deutsche Bundestag dem Votum des Finanzausschusses und verlängert die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 bis 2024 angemessen. Ein starkes Signal für den Berufsstand, das zeigt: Der Einsatz der BStBK hat sich gelohnt. Denn sie machte sich seit Langem für derartige Fristverlängerungen stark, die nun im Zuge des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes auf den Weg gebracht werden.

Neben der verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen bis zum 31. August 2022 plant der Gesetzgeber, für 2021 die Abgabefrist ebenfalls um sechs Monate bis zum 31. August 2023 zu verlängern. Hieran anknüpfend sollen, wie von der BStBK gefordert, auch die Erklärungsfristen für 2022, 2023 und 2024 ausgeweitet werden, jedoch mit einer sukzessiven Fristabschmelzung.

Die konkreten Daten für beratene Steuerpflichtige:

  • Steuererklärung 2020: 31. August 2022
  • Steuererklärung 2021: 31. August 2023
  • Steuererklärung 2022: 31. Juli 2024
  • Steuererklärung 2023: 31. Mai 2025
  • Steuererklärung 2024: 30. April 2026

Erfreulicherweise erkennt die Bundesregierung den Zeitdruck der Steuerberaterkanzleien damit an und entlastet den Berufsstand mit einer praxistauglichen Regelung. Besonders hilfreich ist die geplante Fristabschmelzung über mehrere Jahre, um den aktuellen Bearbeitungsrückstau in den Steuerberaterkanzleien sukzessive abzubauen. Der aktuelle Beschluss schafft wichtige Planungs- und Rechtssicherheit für Berufsstand und Finanzverwaltung. Ein großer Erfolg der BStBK!

Die letzte Hürde des Gesetzgebungsverfahrens ist der Beschluss des Gesetzes im Bundesrats am 10. Juni 2022.

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