Seitenbereiche

Informationen zu den Corona-Schlussabrechnungen

Schlussabrechnung muss für jeden (teil-)bewilligten Antrag fristgerecht eingereicht werden

Die Bewilligungsstelle Bayern für die Corona-Wirtschaftshilfen weist nochmals darauf hin, dass für alle bewilligten und teilbewilligten Anträge eine Schlussabrechnung einzureichen ist. Das gilt auch für solche Anträge, gegen deren Bescheidung Rechtsmittel eingelegt wurden.
Für Anträge, die abgelehnt wurden, wird keine Schlussabrechnung eingereicht.

Beihilferegime in der Schlussabrechnung

Die Bewilligungsstelle für die Corona-Wirtschaftshilfen bittet darum, in den Schlussabrechnungen die Angaben zu den Beihilferegimen sorgfältig zu kontrollieren. Ein nachträglich festgestellter Fehler ist nach der Verbescheidung nur noch mit einem erheblichen manuellen Aufwand zu beheben.

Daher bittet die Bewilligungsstelle alle prüfenden Dritten vor Abschicken eines Paketes zu kontrollieren, ob

  • die Angaben vollständig und den einzelnen Programmanträgen korrekt zugeordnet sind,

  • die Förderung des Pakets 0 € beträgt und somit die gesamte Förderung aus der Antragsphase zurückgefordert wird, denn dann wurden die Angaben wahrscheinlich insgesamt vergessen oder

  • eine Reduktion der Fördersumme vor allem bei der Fixkostenhilfe das Ergebnis einer nicht korrekt angegebenen Höhe der ungedeckten Fixkosten sein kann.

Informationen zum Beihilferegime

In der Schlussabrechnung kann auch ein anderes Beihilferegime als das in der Beantragungsphase gewählte angegeben werden. Soweit es der konkrete Fall erlaubt, sollte das Kleinbeihilferegime gewählt werden. Bei der Bundesregelung Fixkostenhilfe bestehen umfangreiche Nachweispflichten, die die Wahrscheinlichkeit von Nachfragen stark erhöhen.

Informationen zu den Beihilferegelungen finden Sie in FAQs zu Beihilferegelungen sowie in  den FAQs zur Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen

Stammdaten im Organisationsprofil kontrollieren

Die IHK für München und Oberbayern bittet als Bewilligungsstelle die prüfenden Dritten alle Stammdaten (Name, Rechtsform, Adresse, StNr, IBAN …) im Organisationsprofil zu kontrollieren, da diese systemseitig automatisiert mit den bei dem Finanzamt hinterlegten Daten abgeglichen werden.
Abweichungen führen zu Fehlermeldungen des Systems und folglich zu Rückfragen.

Hinweise zu Unternehmensverbünden in der Schlussabrechnung

Die IHK für München und Oberbayern hat festgestellt, dass immer wieder Unternehmensverbünde in der Antragsphase nicht korrekt gestellt und in der Schlussabrechnung auch nicht korrigiert wurden. Das führt zu erheblichem Mehraufwand und Verzögerungen bei der Bearbeitung.

Grundsätzlich darf für einen Unternehmensverbund nur ein Antrag gestellt werden. Kosten innerhalb eines Verbundes sind bei den Überbrückungshilfen nicht förderfähig. Bei den Monatshilfen (November- / Dezemberhilfe) müssen Umsätze innerhalb des Verbundes herausgerechnet werden, wenn sie gleichzeitig Kosten eines anderen verbundenen Unternehmens sind. Die Bewilligungsstelle bittet, folgende Fälle zu differenzieren:

  1. Es wurden in der Antragsphase unberechtigte Einzelanträge für verbundene Unternehmen gestellt. In der Schlussabrechnung sind zu konsolidieren: Referenzumsatz, Umsatz im Förderzeitraum und bei den Überbrückungshilfen zusätzlich die Kosten.

    Hinweise:
    a) Sollten die Anträge über unterschiedliche prüfende Dritte gestellt worden sein, muss zwingend eine Einigung auf einen prüfenden Dritten erfolgen, so dass alle Anträge unter einem Organisationsprofil nach dem Wechsel des prüfenden Dritten erfasst werden können.

    b) Bei bundeslandübergreifenden Verbünden müssen die Bewilligungsstellen informiert werden. Hier bedarf es der Abstimmung zwischen den Bewilligungsstellen in jedem Einzelfall. Es wird durch den sehr hohen Komplexitätsgrad zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen.

  1. Unvollständig gestellte Unternehmensverbünde müssen in der Schlussabrechnung wie folgt vervollständigt werden:

    In den Überbrückungshilfen müssen Referenz- und Umsätze im Förderzeitraum fehlender Verbundunternehmen konsolidiert werden. Die Kosten der in der Schlussabrechnung neu hinzukommenden Verbundunternehmen (keine Antragstellung in Phase 1) dürfen aus beihilferechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden. Zahlungen an Unternehmen, die in Phase 1 keinen Antrag gestellt haben, sind nach Auslaufen des Temporary Framework am 30. Juni 2022 nicht mehr möglich.

    Bei den Monatshilfen (November- und Dezemberhilfe) muss zunächst die Antragsberechtigung unter Berücksichtigung aller Umsätze aller verbundenen Unternehmen im Referenzzeitraum geprüft werden. Der Referenzumsatz bleibt wie in der Antragsphase gestellt, d.h. Umsätze neu hinzugefügter Verbundunternehmen (keine Antragstellung in Phase 1) werden beim Referenzumsatz aus beihilferechtlichen Gründen nicht berücksichtigt. Für die Berechnung des Umsatzes im Förderzeitraum müssen jedoch alle Umsätze aller verbundenen Unternehmen addiert werden.

Hinweis zu Wahlrechtsunternehmen: Wahlrechtsunternehmen können zum Verbund gezählt werden. Werden sie herausgenommen, dürfen sie keine Einzelanträge stellen, da die Eigenschaft als Verbundunternehmen erhalten bleibt. Das Wahlrecht wurde in der Phase 1 ausgeübt, d.h. Wahlrechtsunternehmen dürfen in der Schlussabrechnung nicht abweichend von der Antragsphase hinzugefügt oder herausgenommen werden.

Einzelunternehmen / Soloselbstständige mit mehreren Betriebszweigen

Die Regelungen für verbundene Unternehmen (s.o.) gelten analog für natürliche Personen mit mehreren Geschäftszweigen. In der Schlussabrechnung sind alle Geschäftszweige anzugeben und die Vorgaben für verbundene Unternehmen analog anzuwenden.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.