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Umgang mit Steuerberaterkosten in der Schlussabrechnung

Bei den Überbrückungshilfen sind grundsätzlich nur solche Kosten förderfähig, die auch im Förderzeitraum fällig geworden sind. Allerdings kann diese Regelung nicht auf die Kosten für prüfende Dritte übertragen werden. Rechnungen der prüfenden Dritten, die den Antragstellenden aufgrund einer Beratung zur Antragstellung und Schlussabrechnung, bzw. aufgrund der Antragstellung gestellt werden, werden regelmäßig erst nach Beendigung des Förderzeitraums fällig. Aus der Ziffer 2.4 Nr. 11 geht hervor, dass die Kosten für prüfende Dritte als Fixkosten förderfähig sind. Dass diese Kosten zunächst als Schätzungen geltend gemacht werden können, soll gerade dem Umstand Rechnung tragen, dass die Vergütung der prüfenden Dritten in der Regel nach Erbringung der Beraterleistung fällig wird. Nach dem Verständnis der IHK München als Bewilligungsstelle sind daher auch die Kosten für prüfende Dritte, die aufgrund einer Beratung zur Antragstellung und Schlussabrechnung entstanden sind und erst nach dem Förderzeitraum fällig werden, im Rahmen der Schlussabrechnung berücksichtigungsfähig. Dies soll nach Meinung der IHK München als Bewilligungsstelle auch dann gelten, wenn ein prüfender Dritter im Rahmen der Antragstellung keine Schätzung getroffen hat und nun im Rahmen der Schlussabrechnung diese Kosten einreicht. Wenn jedoch die Schlussabrechnung eingereicht wurde, können danach keine weiteren StB-Kosten mehr geltend gemacht werden.

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