Inlandsbezug der § 6b-Reinvestitionsrücklage EU-rechtswidrig
Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 21.04.2015
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 16. April 2015 in der Rs. C-591/13 geurteilt, dass der Inlandsbezug bei der § 6b-Rücklage gegen die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV sowie gegen Art. 31 des EWR-Abkommens verstößt.
Die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter setzt nach § 6b Satz 4 Satz 1 Nr. 3 EStG voraus, dass die stillen Reserven auf ein angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut übertragen werden, das zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört.
Werden die Gewinne dagegen in den Erwerb eines Ersatzwirtschaftsgutes reinvestiert, das zu einer in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gehört, können für diese Gewinne die Steuerstundungsregelungen des § 6b EStG nicht in Anspruch genommen werden. In dieser Ungleichbehandlung sieht der EuGH einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit.
Für die Praxis:
Entsprechende Sachverhalte sollten unter Hinweis auf das aktuelle EuGH-Urteil offengehalten werden.