Einspruch gegen Zinsbescheide auf elektronischem Weg
Die Zinsfestsetzung nach § 233a AO ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der regelmäßig im „Sammelverwaltungsakt“ Steuerbescheid enthalten ist. Er kann gesondert angefochten werden. Seit Ende 2018 bietet ELSTER bei der Angabe des Verwaltungsakts, gegen den sich der Einspruch richten soll, die Möglichkeit auch den Zinsbescheid nach § 233a AO im Auswahlmenü anzugeben. Diese Auswahlmöglichkeit haben bisher noch nicht alle Kanzleisoftwareanbieter in ihren Produkten aufgenommen.
Die Steuerberaterkammer München hat mit dem Bayerischen Landesamt für Steuern das folgende Vorgehen abgesprochen, damit auch Steuerberater, deren Kanzleisoftware noch keine entsprechende Auswahlmöglichkeit bietet, trotzdem elektronisch Einspruch auch gegen Zinsfestsetzungen erheben können. In der Auswahlmaske muss dazu ein beliebiger Steuerbescheid ausgewählt werden. Im Begründungsfeld ist sodann ausdrücklich zu spezifizieren, dass sich der Einspruch nur gegen den Zinsbescheid richtet. Anschließend kann die Begründung des Rechtsbehelfs eingegeben werden.
Bei nicht ausreichend deutlicher Bezeichnung des angegriffenen Verwaltungsakts kann der Einspruch abgewiesen werden.