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Freitextfeld in Steuererklärungen

Aus der Praxis sind Fragen im Zusammenhang mit den neuen Freitextfeldern in Steuererklärungen an die Bundessteuerberaterkammer herangetragen worden. Entsprechende Felder finden sich nicht nur im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung 2017 (Zeilen 98 und 175), sondern auch in den neuen Vordruckmustern für die Umsatzsteuervoranmeldung (USt 1 A, Zeile 75, Kz. 23) bzw. für die Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1 H, Zeile 31, Kz. 23). In diesen Feldern kann der Steuerpflichtige etwa um eine nähere Prüfung bestimmter Rechtsfragen bitten oder erklären, dass er in der Steuererklärung von der Verwaltungsauffassung abweicht.

Das Einfügen eines Freitextfeldes in Steuerformulare war in der Diskussion um das Verfahrensrechtsmodernisierungsgesetz auch von der Bundessteuerberaterkammer gefordert worden. Damit wird im Rahmen der elektronischen Steuererklärung und dem in der Finanzverwaltung eingeführten Risikomanagementsystem sichergestellt, dass Steuerpflichtige und Steuerberater eine Möglichkeit haben, eine vollelektronische Bearbeitung abzuwenden und eine personelle Prüfung der Erklärung zu erreichen.

Ein erhöhtes Haftungsrisiko ergibt sich grundsätzlich nicht, da die Einfügung der Freitextfelder keine signifikante Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen darstellt. Auch bisher bestand immer die Möglichkeit, dass ein Steuerberater unbewusst in einzelnen Punkten von der Verwaltungsauffassung abwich und dies im Nachhinein bekannt wurde. An dieser Sachlage ändert sich durch das Einfügen der Kennziffer nichts.

Wird die Kennziffer bewusst nicht ausgefüllt, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, könnte sich der Steuerpflichtige damit dem Vorwurf einer Steuerstraftat aussetzen. Dies galt allerdings auch in der Vergangenheit, wenn kein Begleitschreiben zur Erklärung verfasst wurde und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kam. Bislang gab es lediglich keine Kennziffer in den Formularen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sinnvoll, grundsätzlich immer einen Haken zu setzen und die Erklärung dadurch aussteuern zu lassen. Dies würde das Ziel einer vermehrt automationsgestützten Veranlagung durch die Verwaltung vollständig konterkarieren und zu einer Gegenreaktion führen.

Wie immer ist sorgfältig und gewissenhaft zu arbeiten und ein Haken in denjenigen Fällen zu setzen, in denen man sonst ein Begleitschreiben zur Erklärung abgegeben hätte. Dazu sollten dann auch die entsprechenden Erläuterungen abgegeben werden.  

[Quelle: Pressemitteilung Bundessteuerberaterkammer]

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