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Versicherungsschutz für die Tätigkeit als Praxistreuhänder

Information der Bundessteuerberaterkammer vom 03.12.2015

Versicherungsschutz für die Tätigkeit als Praxistreuhänder

Soll die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf eine Person übertragen werden, die im Zeitpunkt des Todes noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, kann auf Antrag der Erben die zuständige Steuerberaterkammer einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten als Treuhänder bestellen (§ 71 Abs. 1 StBerG).

Nach den geltenden Versicherungsbedingungen ist die Tätigkeit als Praxistreuhänder nicht über die eigene Berufshaftpflichtversicherung des als Treuhänder bestellten Steuerberaters bzw. Steuerbevollmächtigten versichert, soweit mit der Versicherung keine entsprechende Deckungserweiterung vereinbart wird. Stattdessen ist die Tätigkeit als Praxistreuhänder – für die Dauer der Bestellung – über die Berufshaftpflichtversicherung des verstorbenen Steuerberaters mitversichert. Dies gilt allerdings nur, wenn der Versicherungsvertrag des verstorbenen Steuerberaters fortgeführt wird.

Der Versicherungsvertrag endet zwar nicht automatisch mit dem Tod des Steuerberaters, sondern läuft – bei fehlender Kündigung durch die Erben – zunächst weiter. Wird der Versicherungsvertrag des verstorbenen Steuerberaters wegen des Todesfalles aber von den Erben gekündigt und hat der als Praxistreuhänder tätige Steuerberater seine Berufshaftpflichtversicherung nicht um diese zusätzliche Tätigkeit erweitert oder eine zusätzliche Versicherung für die Tätigkeit als Praxistreuhänder abgeschlossen, besteht für den Praxistreuhänder dagegen kein Versicherungsschutz. In dem Fall, dass eine solche Deckungserweiterung 
oder Zusatzversicherung nicht besteht, wird daher zur Vermeidung von Versicherungslücken dringend empfohlen, den Versicherungsvertrag des verstorbenen Steuerberaters fortzuführen und nach Bestellung eines Praxistreuhänders hierüber die Versicherung zu unterrichten.

Die Erben des verstorbenen Steuerberaters sind über dessen Berufshaftpflichtversicherung bis zur Bestellung eines Praxistreuhänders, begrenzt auf einen Zeitraum von bis zu acht Wochen nach dem Tod des Versicherungsnehmers, mitversichert, soweit nicht Versicherungsschutz aus einer eigenen Versicherung besteht. Diese Mitversicherung trägt dem Umstand Rechnung, dass nach dem Tod des Steuerberaters der Kanzleibetrieb zunächst weiterläuft und daher durch die Kanzleimitarbeiter Schäden verursacht werden könnten. Durch die Übergangsfrist von acht Wochen soll den Erben Zeit gegeben werden, einen Praxistreuhänder zu bestellen bzw. über die weitere Fortführung des Versicherungsvertrages des verstorbenen Steuerberaters zu entscheiden.

Um Versicherungslücken zu vermeiden, ist somit darauf zu achten, dass der Praxistreuhänder innerhalb von acht Wochen nach dem Tod des Steuerberaters bestellt wird. Die Erben sollten daher unmittelbar nach Eintritt des Todesfalles Kontakt mit der Steuerberaterkammer aufnehmen, damit ein Praxistreuhänder zeitnah bestellt werden kann. Weitere Tipps und Empfehlungen zum Verhalten im Todesfall finden sich in den „Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer zu notwendigen Maßnahmen im Todesfall von Steuerberatern“, die im Berufsrechtlichen Handbuch (Teil I, Nr. 5.2.3.5) abgedruckt sind.

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