Neuregelungen zum Datenschutz
Der Bundesrat hat am 29. November 2019 dem Jahressteuergesetz 2019 (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) zugestimmt und damit den Weg freigemacht für eine umfassende – seit 2017 von der BStBK geforderte – Anpassung von § 11 StBerG zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater. Paragraf 11 StBerG wurde nun dahingehend erweitert, dass Steuerberater auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO verarbeiten dürfen. Bei der Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten ihrer Mandanten sind sie Verantwortliche nach der DSGVO und die Verarbeitung erfolgt unter Beachtung der Berufspflichten weisungsfrei.
Mit dieser gesetzlichen Klarstellung können Steuerberater – als nach der DSGVO Verantwortliche – nicht als Auftragsverarbeiter qualifiziert werden. Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Datennutzung, Tätigkeitsbeurteilung, den sich daran anschließenden Rechtsfolgen für Steuerberater sowie der inkonsistenten Rechtsauffassung der jeweiligen Datenschutzaufsichtsbehörden werden damit beseitigt.
Eine weitere für Steuerberater in der Praxis relevante Änderung im Datenschutzrecht erfolgte durch das zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20. November 2019 mit dem bereichsspezifische gesetzliche Regelungen zum Datenschutz an die DSGVO angepasst wurden.
Dabei wurde u. a. die maßgebliche Personenzahl in § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, von 10 auf 20 angehoben. Dadurch soll es insbesondere zu einer Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie ehrenamtlich tätiger Vereine kommen und der bürokratische Aufwand verringert werden.
[Quelle: Bundessteuerberaterkammer]