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Bayerisches Landesamt für Steuern zur E-Bilanz – zukünftig keine Papierunterlagen mehr

Information der Steuerberaterkammer München vom 12.01.2016

Bayerisches Landesamt für Steuern zur E-Bilanz – zukünftig keine Papierunterlagen mehr

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, sind nach § 5b EStG Bilanzen Gewinn- und Verlustrechnungen elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Durch die Einführung der E-Bilanz hat sich nichts am Umfang der einzureichenden Bilanzunterlagen geändert, sondern lediglich der Übertragungsweg. Grundsätzlich gilt, was in Papierform einzureichen war, ist nunmehr in elektronischer Form zu übermitteln. Von den Finanzämtern wurden trotzdem noch Bilanzen und freiwillige Unterlagen wie z.B. Kontennachweise, Anlageverzeichnis, Anlagespiegel, Angaben zum Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) sowie Informationen über die Zusammensetzung erheblicher Beträge in Auffangpositionen bzw. über Zu- und Abgänge im Anlagevermögen in Papier akzeptiert und oftmals auch verlangt.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mitgeteilt, dass die Finanzämter angewiesen wurden, ab dem VZ 2014 zwingend einen elektronischen Datensatz anzufordern, sofern kein begründeter Härtefallantrag nach § 5b Abs. 2 EStG vorliegt bzw. keine Übergangsregelung für bestimmte Fälle gilt. Dies bedeutet, dass ab Januar 2016 E-Bilanz-Daten in Papierform von den Finanzämtern grundsätzlich nicht mehr angenommen werden.

Für die abschließende Bearbeitung benötigt die Finanzverwaltung in vielen Fällen, über den gesetzlich zu übermittelnden Mindestumfang des § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG hinaus, weitere freiwillige Angaben. Diese freiwilligen ergänzenden Unterlagen wie z.B. Kontennachweise oder Anlagespiegel, können zwar sowohl in Papier als auch elektronisch übermittelt werden, das Landesamt für Steuern bittet jedoch darum, die in den Kanzleisoftwares vorhandenen Möglichkeiten zu nutzen und freiwillige ergänzende Unterlagen ebenfalls elektronisch zu übermitteln.

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