Kassengesetz vom Bundesrat verabschiedet
Am 16. Dezember 2016 hat der Bundesrat dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnung“ zugestimmt. Das Gesetzt sieht vor, dass elektronische Registrierkassen ab dem 1. Januar 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind. Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet sowie unveränderbar zu dokumentieren (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium dauerhaft verfügbar sein. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wird die technischen Anforderungen an die Sicherheitseinrichtung bestimmen und hierzu ein Zertifikat ausstellen.
Die Bundessteuerberaterkammer hat sich von Anfang an aktiv in den Diskussionsprozess des Gesetzgebungsverfahrens eingebracht und begrüßt, dass einige ihrer wesentlichen Forderungen umgesetzt wurden:
Angemessene Frist zur Prüfung digitaler Unterlagen bei Dritten
Dieser Frist unterliegen mit Datenverarbeitungssystemen erstellte Bücher, Aufzeichnungen oder Beleg, die z. B. bei einem Steuerberater vorhanden sind. Eine Prüfung dieser Dokumente ist in angemessener Frist anzukündigen.
Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht
Aus Zumutbarkeitsgründen hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Einzelaufzeichnungspflicht bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht besteht. Diese Regelung trifft jedoch nur offene Ladenkassen.
Einbeziehung des Bundestages beim Verordnungsgebungsverfahren
Technische Details für die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die zertifizierte Sicherheitseinrichtung werden in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt. Diese befindet sich aktuell noch in einer Entwurfsfassung. Der Gesetzgeber hat geregelt, dass bei der Entwicklung bzw. späteren Änderungen der Verordnung nicht nur der Bundesrat, sondern auch der Bundestag aktiv eingebunden werden soll. Damit stehen Änderungen der Verordnung – wie von der BStBK gefordert – unter Parlamentsvorbehalt.
Härtefallregelung
Der Gesetzgeber hat die von der BStBK geforderte Härtefallregelung umgesetzt. So können alle ab November 2010 erworbenen Kassensystem, die bauartbedingt nicht bis 2020 gemäß den Anforderungen des neuen Kassengesetztes umgerüstet werden können, bis 31. Dezember 2022 verwendet werden.
Zusätzlich hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2020 eine Belegausgabepflicht vorgesehen. Für Geschäfte, die mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst werden, sieht das Gesetz eine verpflichtende Belegausgabe vor. Hierbei gilt aber keine Mitnahmepflicht für den Beteiligten. Es besteht die Möglichkeit, eine Befreiung von der Belegausgabepflicht beim Finanzamt zu beantragen.