Brexit und Steuern
Berlin
Das Britische Unterhaus hat am 15. Januar 2019 mit großer Mehrheit gegen das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) verhandelten Austrittsabkommen gestimmt. Sofern die britische Regierung nicht gänzlich von dem Austritt abrückt (der EuGH hatte hierfür im Dezember 2018 eine goldene Brücke gebaut) oder ihn mit Zustimmung der übrigen EU-Mitgliedstaaten verschiebt, wird das Land mit Ablauf des 29. März 2019 die EU mit einem „harten Brexit“ verlassen. Die BStBK nimmt diese Entwicklung zum Anlass, nachfolgend die Konsequenzen des Brexit im Bereich Gesellschafts- und Steuerrecht im Überblick und ohne Anspruch auf Vollständigkeit zusammenzufassen.
„Harter Brexit“
Bei einem „harten Brexit“ ist das Vereinigte Königreich ab dem 30. März 2019 im Verhältnis zur EU ein Drittstaat, das EU-Regelwerk findet keine Anwendung mehr. Dies hat weitreichende Folgen für Privatpersonen und Unternehmen.
Gesellschaftsrechtliche Folgen für „deutsche Limited“
Kapitalgesellschaften, die in der Rechtsform der Private Limited Company britischen Rechts, kurz Limited gegründet wurden und deren Verwaltungshauptsitz in Deutschland ist, werden nach dem Brexit in Deutschland nicht mehr als Kapitalgesellschaft anerkannt. Mit dem Wegfall der Rechts-fähigkeit droht auch der Verlust der Haftungsbeschränkung. Solche „deutschen Limited“ werden künftig z. B. als offene Handelsgesellschaft (OHG), als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder – bei Ein-Mann-Gesellschaften – als Einzelperson bzw. Einzelkaufleute behandelt. Dies kann im Ernstfall die persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privat-vermögen für (Alt-)Schulden der Gesellschaft zur Konsequenz haben.
Diese Rechtsfolge kann nur durch aktives Handeln der Gesellschafter vor Eintritt des Brexit, z. B. durch eine Umwandlung oder Einbringung in eine GmbH vermieden werden. Zur Erleichterung wurde das Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (BGBl. I 2018, S. 2672) verabschiedet. Es ist zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
Steuerliche Folgen des Brexit
Im Ertragsteuerrecht gibt es eine Reihe von Vorschriften, die an die Ansässigkeit in der EU anknüpfen und daher ab dem 30. März 2019 nicht mehr im Verhältnis Deutschland/Vereinigtes Königreich anwendbar sein werden. Dazu zählen u. a.
Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer
- Grenzüberschreitende Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern, § 1a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG;
- Sonderausgabenabzug für grenzüberschreitende Unterhaltsleistungen, § 1a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs.1a EStG;
- Sonderausgabenabzug für Schulgeld für Schulen im Vereinigten Königreich, § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG;
- Sonderausgabenabzug für grenzüberschreitende Spenden, § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG;
- Bildung eines Ausgleichspostens bei Entstrickung nach § 4g EStG;
- Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG;
- Gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr.7 Hs 1 GewStG.
Quellensteuereinbehalt
- Antragsveranlagung bei zu viel einbehaltener Lohnsteuer, § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b) i. V. m. Abs. 2 Satz 7 EStG; § 39a Abs. 4 EStG;
- Kapitalertragsteuer bei Dividendenausschüttungen (Mutter-Tochter-Richtlinie), § 43b EStG;
- Kapitalertragsteuer bei Zinsen und Lizenzgebühren im Dreiecksfall (Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie), § 50g EStG;
- Option auf Nettobesteuerung, § 50a Abs. 1 i. V. m. Abs. 3, § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG.
Umwandlungssteuerrecht
- Grenzüberschreitende Umstrukturierungen, § 1 Abs. 2 und 4 UmwStG;
- Rückbeziehung grenzüberschreitender Umstrukturierungen, § 1 Abs. 2 und 4 i. V. m. § 2 UmwStG;
- Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns, § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6, Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 4 UmwStG.
Außensteuerrecht
- Exkulpationsmöglichkeit von der Hinzurechnungsbesteuerung, § 8 Abs. 2 AStG;
- Steuerstundung bei Wegzugsbesteuerung, § 6 Abs. 5 AStG.
Steuerliche Folgen im Umsatzsteuerrecht
Das gemeinsame EU-Mehrwertsteuersystem ist nach einem „harten Brexit“ nicht mehr anwendbar. Dies hat weitreichende Auswirkungen auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr. Hervorzuheben sind folgende Regelungen:
- Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und Reverse-Charge, §§ 6a, 13b UStG;
- Ausnahmen für innergemeinschaftliches Verbringen, § 1a Abs. 2, 3, § 3 Abs. 1a UStG;
- Ort der Lieferung im internationalen Versandhandel, § 3c UStG;
- Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte, § 25b UStG;
- Vergütung von Vorsteuerbeträgen auf elektronischem Weg, § 18g UStG;
- Verwendung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, § 27a UStG.
Gesetzliche Maßnahmen in Vorbereitung auf einen „harten Brexit“
Die Bundesregierung hat inzwischen das Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz) auf den Weg gebracht, das verhindern soll, dass allein der Brexit für Steuerpflichtige nachteilige Rechtsfolgen auslöst, obwohl bereits alle wesentlichen steuerlich relevanten Handlungen vor dem Brexit vollzogen worden sind.
Der Bundestag soll das Brexit-Steuerbegleitgesetz am 22. Februar 2019 verabschieden. Die Bundesratszustimmung ist für den 15. März 2019 vorgesehen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Regelungen zur Verhinderung der
- rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns in Fällen, in denen Unternehmensteile oder Anteile vor dem Brexit bzw. vor Ablauf einer in einem Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsfrist von einem britischen Steuerpflichtigen oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht wurden (§ 22 Abs. 1, 2 UmwStG);
- zwingenden Auflösung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG, der vor dem Brexit mit dem Ziel gebildet wurde, die u. a. aufgrund der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine britische Betriebsstätte ausgelöste Besteuerung stiller Reserven über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren zu verteilen;
- Verzinsung in den Fällen des Zahlungsaufschubs nach § 6b Abs. 2a EStG bei Ersatzbeschaffung im Vereinigten Königreich nach dem Brexit, sofern der Antrag auf Ratenzahlung bereits vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, zu dem das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitgliedstaat der EU und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist.
Darüber hinaus soll gesetzlich klar gestellt werden, dass der Brexit allein nicht die Rechtsfolge des § 12 Abs. 3 KStG oder des § 6 Abs. 5 Satz 4 AStG auslöst. Weiterhin wird damit sichergestellt, dass eine anschließende Sitzverlegung oder der Wegzug nach dem Brexit vom Vereinigten Königreich in einen anderen Drittstaat zur Besteuerung oder zum Widerruf der Stundung führt.
Für den Fall eines „harten Brexit“ hat die Bundesregierung auch sozialrechtliche Übergangsregelungen auf den Weg gebracht. Darin sollen u. a. die Anrechnung von Versicherungszeiten sowie die Fortgeltung des Versicherungsstatus in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung geregelt werden. Am 15. Februar 2019 wird die Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf (BR-Drs. 1/19) erwartet.
„Weicher Brexit“
Sollte doch noch ein Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU zustande kommen („weicher Brexit“), wird das Brexit-Übergangsgesetz weitere Erleichterungen schaffen. Das Vereinigte Königreich würde sodann während einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 im Bundesrecht und damit auch im Gesellschafts- und Steuerrecht weiterhin als EU-Mitgliedstaat gelten. Das Brexit-Übergangsgesetz wurde am 17. Januar 2019 im Bundestag verabschiedet (BT-Drs. 19/7087). Der Bundesrat soll dem Gesetz am 15. Februar 2019 zustimmen.
In diesem Falle käme das Brexit-Steuerbegleitgesetz nach jetzigem Stand erst mit Wirkung zum 1. Januar 2021 zum Tragen. Sozialrechtliche Übergangsregelungen wären voraussichtlich nicht erforderlich.
Mit den vorgenannten Auffangmaßnahmen kann nur ein Teil der rechtlichen Konsequenzen des Brexit gemildert werden. Aufgrund der vielen Einzelregelungen, die über die vergangenen Jahre und Jahrzehnte in die deutschen Gesetze übernommen wurden, ist bei der Beratung von Mandanten mit relevanten (steuer-)rechtlichen Beziehungen zum Vereinigten Königreich Umsicht geboten.
[Quelle: Bundessteuerberaterkammer]