Vollmachtsnachweis gegenüber Kirchensteuerämtern
In Bayern wird die Erhebung der Kirchensteuer nicht von der Finanzverwaltung, sondern von den Religionsgemeinschaften selbst verwaltet. Erschwerend kommt hinzu, dass die Kirschensteuerämter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, der sieben bayerischen Bistümer sowie der weiteren zur Erhebung von Kirchensteuer befugten Religionsgemeinschaften teilweise unterschiedlich vorgehen. Einige erteilen die erbetenen Auskünfte nach der bisherigen Praxis, während andere einen Nachweis der Bevollmächtigung fordern. In einigen Fällen genügt dazu die Vorlage der Standardvollmacht. Es wurden allerdings auch bereits Fälle bekannt, in denen eine ausdrücklich die Kirchensteuer einbeziehende Vollmacht gefordert wurde, weil die Standardvollmacht in Ziffer 4 die Geltung auf das Finanzamt beschränkt.
Die Kirchensteuerämter in Bayern haben keinen Zugriff auf die in der Vollmachtsdatenbank hinterlegten Vollmachten. Lediglich wenn im Rahmen der elektronischen Datenübermittlung die Finanzämter das Bestehen des Vollmachtsverhältnisses an die Kirchensteuerämter mitteilen, erhalten diese davon Kenntnis. Da aber die Finanzämter diese Vollmachtsfelder leider nicht stets vollständig erfassen, kann man sich nicht darauf verlassen, dass die Kirchensteuerämter auf diesem Weg über eine bestehende Bevollmächtigung informiert wurden.
Die Steuerberaterkammer München hat in einem gemeinsamen Gespräch mit den Kirchensteuerämtern eine ÜBersicht zu den Anforderungen der Kirchensteuerämter an den Nachweis der Bevollmächtigung der Steuerberater erstellt. Die Übersicht steht Ihnen im geschützten Downloadbereich unter der Rubrik Berufsausübung zur Verfügung.