Verlängerung des Kammermitgliedsausweises als beSt-Authentisierungsmittel
Beschluss des Bundesrats vom 20. Dezember 2024
Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2024 die Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe beschlossen. Darin enthalten ist u. a. die Verlängerung der Möglichkeit der Nutzung des Mitgliedsausweises der zuständigen Steuerberaterkammer zur Übermittlung von Dokumenten mit nicht-qualifizierter Signatur über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach.
Nach bisheriger Fassung des § 18 Abs. 2 Satz 2 StBPPV endete am 31. Dezember 2024 die Möglichkeit der Nutzung des Mitgliedsausweises der zuständigen Steuerberaterkammer zur Authentisierung der Übermittlung von Dokumenten mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach. Dies hätte dazu geführt, dass Steuerberaterinnen und Steuerberater, die aus rechtlichen Gründen keinen elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG, § 12 eIDKG oder § 78 Abs. 5 AufenthG erlangen können (zumeist Schweizer Staatsangehörige), über kein geeignetes Authentisierungsmittel mehr verfügen.
Daher wurde die Möglichkeit der Nutzung des Mitgliedsausweises bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Da die Schweiz plant, bis 2026 die eID auch für ihre Staatsbürger einzuführen, wird bis zu diesem Zeitpunkt ein geeignetes Authentisierungsmittel zur Verfügung stehen.
[Quelle: Bundessteuerberaterkammer]