Seitenbereiche

Bundesverfassungsgericht verwirft rückwirkend die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht

Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 20.07.2015

Bundesverfassungsgericht verwirft rückwirkend die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht

Laut Beschluss Az. 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 vom 23. Juni 2015 ist die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz unvereinbar. Die Ersatzbemessungsgrundlage weicht nach Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Durchschnitt als auch in vielen Einzelfällen gravierend von der Regelbemessungsgrundlage des gemeinen Werts ab. Wähle der Gesetzgeber aber einen Ersatzmaßstab, so müsse dieser Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angenähert seien. Die bestehenden Ungleichheiten seien auch nicht durch die Möglichkeiten legislatorischer Vereinfachung und Typisierung gedeckt. Eine Neuregelung muss spätestens bis zum 30. Juni 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2009 getroffen werden.

Hintergrund:

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich gem. § 8 Abs. 2 GrEStG nach § 138 Abs. 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes, wenn keine Gegenleistung vorhanden ist, bei Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage sowie bei Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften. Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, die gem.  § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemessen, sowie die hierfür maßgeblichen Feststellungen der Grundbesitzwerte und Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG waren bereits nach gleichlautenden Ländererlassen vom 10. April 2010 (BStBl. I 2010, S. 266) sowie vom 17. Juni 2011 (BStBl. I 2011, S. 575) vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.