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Neuer Zugang zum Kirchensteuerabzugsvefahren

Information der Bundessteuerberaterkammer vom 24.06.2015

Neuer Zugang zum Kirchensteuerabzugsvefahren

Der Zeitraum für die Regelabfrage vom 1. September bis zum 31. Oktober 2015 rückt näher, wenn Kirchensteuerabzugsverpflichtete die Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) für ihre Gesellschafter, Kunden oder Mitglieder für den Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge im Jahr 2016 abrufen müssen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ruft Gesellschaften, die bisher noch keine Zulassung zum Verfahren beantragt haben, dazu auf, sich möglichst bis Mitte Juli 2015 zu melden, damit die erforderliche Zulassung rechtzeitig erteilt werden und die Abfrage ab dem 1. September 2015 vorgenommen werden kann.

Das BZSt hat aktuell für solche, noch nicht zugelassene Abzugsverpflichtete, auch einen neuen „eingeschränkten Verfahrenszugang“ für das Kirchensteuerabzugsverfahren eröffnet. Damit wird das Zulassungsverfahren für Gesellschaften erleichtert, die die Datenabfrage nicht selbst durchführen, sondern einen Datenübermittler damit beauftragen wollen. Die Gesellschaft erhält in diesem Verfahren keinen eigenen Zugang zum BZStOnline-Portal.

Unter dem folgenden Link ist der Antrag für den eingeschränkten Verfahrenszugang abrufbar: BZSt-Portal: Internetauftritt des Bundeszentralamtes für Steuern – Eingeschränkter Verfahrenszugang. Dieser Antrag muss ausgedruckt und per Post an das BZSt gesendet werden. Der Antragsteller erhält dann ebenfalls postalisch eine Zulassungsnummer, die er dem von ihm beauftragten Datenübermittler übergeben muss, damit dieser alle weiteren Schritte übernehmen kann.

Mit diesem Verfahren können Steuerberater ihre Mandanten umfassender als bisher bei der Zulassung zum Verfahren unterstützen, indem sie bereits beim Ausfüllen des Antrags helfen, den der Mandant dann lediglich abschicken und die Antwort des BZSt wieder an den Steuerberater weitergeben muss. Der Steuerberater selbst muss allerdings die Zulassung mit Abfragemöglichkeit („Vollzugang“) beantragen/besitzen, um als Datenübermittler die elektronische Abfrage der KiStAM für seine Mandanten durchführen zu können.

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