Umsatzsteuerrechtliche Organschaft – Wichtige Klarstellung des EuGH
Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 21.07.2015
Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Juli 2015 in der Rechtssache Beteiligungsgesellschaft
Larentia und Minerva mbH & Co. KG (Rs. C-108/14 und C-109/14) folgendes klargestellt:
- Auch Personengesellschaften können Organgesellschaften einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein.
- Ein Unterordnungsverhältnis, so wie es Deutschland vorsieht, kann nicht grundsätzlich als eine notwendige Voraussetzung für die Bildung einer Organschaft angesehen werden.
Wenn der Ausschluss von Personengesellschaften oder das Merkmal des Unterordnungsverhältnisses dem Ziel der Vermeidung von Steuerhinterziehung diene, kann dies ggf. gerechtfertigt sein. Insofern verstoße die deutsche Regelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft gegen Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL.
Der EuGH hat weiterhin festgestellt, dass Art. 11 MwStSystRL nicht hinreichend genau sei. Deshalb könne sich der Steuerpflichtige in Bezug auf die Regelungen zur Organschaft nicht unmittelbar auf Art. 11 MwStSystRL berufen. Grundsätzlich könne sich jedoch ein Steuerpflichtiger vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die MwStSystRL berufen. Dazu müsse die Bestimmung einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sein und die Regelung nicht ordnungsgemäß ins nationale Recht umgesetzt sein.
Darüber hinaus hat sich der EuGH zum Vorsteuerabzug einer Führungsholding geäußert und geklärt, dass diese grundsätzlich zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigt sei. Weitere Details können Sie dem Urteil entnehmen.
Praxishinweis
Zunächst sollte das Folgeurteil des BFH abgewartet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung und der Gesetzgeber erst nach dem Folgeurteil des BFH reagieren werden. Dennoch sollte man entsprechende Fälle prüfen und ggf. offen halten.