Seitenbereiche

Neue Formulare zur Erteilung einer Vollmacht

BMF-Schreiben vom 08.07.2019

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 08. Juli 2019 auf die Neufassung des amtlichen Musters für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen aufmerksam gemacht. Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen, die auf Grundlage der amtlichen Muster von 2013, 2014 oder 2016 erteilt wurden, gelten grundsätzlich unverändert weiter. Hier sind jedoch die entsprechenden Anpassungen zu beachten, diese werden an späterer Stelle im Text erläutert.

Die neugefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sind ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zugrunde zu legen. Bitte beachten Sie bei Verwendung der amtlichen Muster das Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen sowie das entsprechende Merkblatt. Werden die Vollmachtsdaten nicht gemäß § 80a AO an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen wie bisher freigestellt.

Anpassungen

Im Falle einer weiterbestehenden Vollmacht, die bereits mit einem der ursprünglichen amtlichen Mustern erteilt wurde, sind die Vollmachtgeber bei nächster Gelegenheit auf folgende Anpassungen aufmerksam zu machen, soweit sie für den Vollmachtgeber im Einzelfall relevant sind:

  1. Mit Übermittlung oder Übersendung einer neuen Vertretungsvollmacht (ggf. verbunden mit einer Bekanntgabe-/Empfangsvollmacht) erlöschen grundsätzlich alle bisher der Finanzbehörde - auch außerhalb des elektronischen Verfahrens nach § 80a AO - ange-zeigten Vertretungsvollmachten (ggf. verbunden mit einer bislang bestehenden Bekanntgabe-/ Empfangsvollmacht). Dies gilt auch dann, wenn die Vollmacht des bisher angezeigten Bevollmächtigten lediglich inhaltlich erweitert oder eingeschränkt wird (vgl. Abschnitt III des neugefassten Merkblattes).
  2. Bei Personengesellschaften und -gemeinschaften i. S. d. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, für die unter derselben Steuernummer das Feststellungsverfahren und die Festsetzung der von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern durchgeführt wird, gilt außerdem Folgendes:

 

a) Sofern die Vertretung im Feststellungsverfahren nicht ausgeschlossen wurde, erstreckt sich die Vertretungsvollmacht auch auf das Feststellungsverfahren. In diesem Fall muss die Vollmacht demselben Bevollmächtigten erteilt und

- von der/den zur Vertretung der Feststellungsbeteiligten berechtigten Person(-en) für das Feststellungsverfahren und

- von der/den zur Vertretung der Gesellschaft/Gemeinschaft berechtigten Person(-en) für die Festsetzung der von der Gesellschaft/ Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-) Steuern

unterschrieben werden (vgl. Abschnitt I des neugefassten Merkblattes).

b) Erstreckt sich die Vertretungsvollmacht auf die von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern und auf das Feststellungsverfahren, wirkt diese Voll-macht bei Ankreuzen der Zeile 17 gleichzeitig als Bekanntgabevollmacht für Verwal-tungsakte über die von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-) Steuern nach § 122 AO und als Empfangsvollmacht für das Feststellungsverfahren nach § 183 AO (vgl. Abschnitt IV des neugefassten Merkblattes).

c) Wurde von der/den zur Vertretung der Gesellschaft/Gemeinschaft berechtigten Person(-en) in Zeile 15 die Vertretung im Feststellungsverfahren ausgeschlossen, ist die Vertretungsvollmacht auf die von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern beschränkt. Die Erweiterung der Vertretungsvollmacht auf das Feststellungsverfahren kann in diesem Fall entweder im Verfahren nach § 80a AO durch Übermittlung einer neuen, auch das Feststellungsverfahren umfassenden Vollmacht erfolgen (s. vorstehend unter a) oder - falls dies nicht gewünscht ist - durch Anzeige auf herkömmlichem Wege, d. h. durch Vorlage einer Vollmacht auf Papier oder über die Feststellungserklärung (vgl. Abschnitt I des neugefassten Merkblattes).

Zum amtlichen Vollmachtsformular >>

Zur Vollmachtsdatenbank >>

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.