Geldwäschegesetz – Neue Entwicklungen beim Transparenzregister
Das am 30. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2083) verkündete Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, das am 1. August 2021 in Kraft treten wird, bringt wichtige Änderungen in Bezug auf das Transparenzregister mit sich.
1. Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister
Im Transparenzregister enthalten sind die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts (u. a. AG, GmbH, eingetragener Verein) und in öffentlichen Registern eingetragenen Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, aber mangels Register nicht Gesellschaft bürgerlichen Recht) sowie von Trusts und nicht-rechtsfähigen Stiftungen, deren Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, bzw. von Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen (§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 GwG).
Durch die erfolgte Änderung des Geldwäschegesetzes soll im Rahmen der Umsetzung der Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten das deutsche Transparenzregister von einem Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt werden. Bisher enthält das Transparenzregister selbst nicht die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten, sondern verweist für die im Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister eingetragenen Gesellschaften auf diese Register. Durch die Umgestaltung in ein Vollregister sollen diese Daten künftig unmittelbar über das Transparenzregister abrufbar sein.
Diese Umstellung hat zur Folge, dass die betroffenen Gesellschaften und Rechtseinheiten, mit Ausnahme der eingetragenen Vereine, für die grundsätzlich eine automatische Eintragung durch die registerführende Stelle vorgesehen ist, künftig verpflichtet sind, den oder die wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern auch dem Transparenzregister aktiv mitzuteilen. Die bisherige Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG, nach der die Mitteilungspflicht als erfüllt gilt, wenn sich die Angaben bereits aus in anderen öffentlich zugänglichen Registern enthaltenen Dokumenten und Eintragungen ergeben, entfällt. Betroffen hiervon sind auch Steuerberatungsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften.
Allerdings sieht das Gesetz in § 59 Abs. 8 GwG für die Meldung von juristischen Personen
und in öffentlichen Registern eingetragene Personengesellschaften, für die bisher die Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 GwG gilt, bestimmte Übergangsfristen gestaffelt nach der jeweiligen Rechtsform vor:
- Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien: spätestens bis zum 31. März 2022
- GmbH, Partnerschaftsgesellschaft, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft: spätestens bis zum 30. Juni 2022,
- in allen anderen Fällen: bis spätestens zum 31. Dezember 2022.
Zudem sind nach § 59 Abs. 9 GwG Verstöße gegen die Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister in Abhängigkeit von der Rechtsform erst zu einem späteren Zeitpunkt bußgeldbewehrt:
- Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien: erst ab den 1. April 2023, GmbH, Partnerschaftsgesellschaft, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft: erst ab dem 1. Juli 2023,
- in allen anderen Fällen: erst ab 1. Januar 2024.
Praxishinweis:
Die Beratung des Mandanten hinsichtlich der Frage, wer wirtschaftlich Berechtigter der Gesellschaft oder Rechtseinheit ist und ob eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister besteht, stellt eine nach dem Rechtsdienstleitungsgesetz (RDG) erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung dar. Ob es sich hierbei um eine dem Steuerberater gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Nebenleistung handelt, ist bisher von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden, sodass die Rechtslage unklar ist. Es bestehen aber erhebliche Zweifel, dass eine solche Tätigkeit für Steuerberater eine zulässige Rechtsdienstleistung nach § 5 Abs. 1 RDG darstellt, da die Prüfung dieser Frage fundierte gesellschaftsrechtliche Kenntnisse voraussetzt und es sich somit nicht um eine bloße Nebenleistung handeln dürfte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit über einen allgemeinen Hinweis auf die Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister hinausgeht und es sich um eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Beratung handelt.
Die bloße Übermittlung der Angabe des oder der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister durch den Steuerberater im Auftrag des Mandanten ist dagegen mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz vereinbar, da es sich lediglich um ein tatsächliches Handeln und keine Rechtsdienstleistung handelt. Gleichwohl können sich aus einer solchen Tätigkeit nicht unerhebliche Haftungsgefahren ergeben (z. B. bei Übertragungsfehlern). Aus Haftungsgründen ist daher auch bei einer reinen Übermittlung der Angaben an das Transparenzregister Vorsicht geboten. Auf jeden Fall sollte zuvor mit der Berufshaftpflichtversicherung geklärt werden, ob für diese Tätigkeit Versicherungsschutz besteht.
2. Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
Darüber hinaus bedeutet die Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister für die geldwäscherechtlich Verpflichteten und damit auch für Steuerberater eine wichtige Erleichterung bei der Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten. Die Einsichtnahme in das Transparenzregister reicht künftig zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten aus, wenn die erhobenen Angaben mit den Angaben im Transparenzregister zu dem oder den wirtschaftlich Berechtigten übereinstimmen und keine sonstigen Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Identität oder Stellung des wirtschaftlich Berechtigten bzw. an der Richtigkeit der im Transparenzregister eingetragenen Angaben begründen oder die auf ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten (§ 12 Abs. 3 Satz 3 GwG). In diesem Fall sind weitere Maßnahmen zur Erfüllung der Pflicht zur Überprüfung der zum wirtschaftlich Berechtigten erhobenen Angaben nicht erforderlich. Die bisherige Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 4 GwG, dass sich der Verpflichtete hierzu nicht allein auf die Angaben im Transparenzregister verlasen darf, wurde gestrichen.
[Quelle: Bundessteuerberaterkammer]