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Grundsteuerrecht ab 2025: Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen

Mit dem Gesetz zur Änderung des Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Dezember 2022 (GVBl. 2022 S. 704) wurde dem Art. 9 des Bayerischen Grundsteuergesetzes ein neuer Absatz 3 hinzugefügt.

Rückwirkend zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01. Januar 2022 unterliegen Flächen mit Photovoltaikanlagen in Bayern der Grundsteuer A und werden als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet. Durch die Gesetzesänderung werden Flächen, die vorrangig zur Stromerzeugung genutzt werden (Freiflächen-Photovoltaikanlagen), den Flächen mit kombinierter Nutzung durch Photovoltaik-Anlagen und intensiver Landwirtschaft (Agri-Photovoltaikanlagen) gleichgestellt. Dies gilt bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen aber nur dann, wenn die Flächen vor der Bebauung mit der Photovoltaikanlage landwirtschaftlich genutzt wurden und nach Abriss der Anlagen wieder landwirtschaftlich genutzt werden sollen. Damit wird der Ausbau erneuerbarer Energien in Bayern gestärkt. Gleichzeitig wird darauf geachtet, dass auch künftig Flächen für die Landwirtschaft zur Verfügung stehen.

Für die Berechnung des Grundsteuerwerts wird zwischen Agri-Photovoltaikanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen getrennt:

  • Flächen mit Agri-Photovoltaikanlagen unterscheiden sich aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung nicht wesentlich von normalen landwirtschaftlichen Flächen und werden daher wie diese bewertet, § 237 Abs. 2 BewG.
  • Bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen steht die Nutzung zur Stromerzeugung hingegen im Vordergrund. Freiflächen-Photovoltaikanlagen werden deshalb wie Nebenbetriebe der Land- und Forstwirtschaft bewertet, § 237 Abs. 8 BewG. Dadurch werden sie der vergleichbaren Nutzung der landwirtschaftlichen Erzeugung von Biogas gleichgesetzt.

Eigentümerinnen und Eigentümer von Flächen mit Freiflächen-Photovoltaikanlagen, die bereits eine Grundsteuererklärung abgegeben haben, in der eine Photovoltaikanlage auf landwirtschaftlichen Flächen nicht in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erfasst ist, melden dies bitte dem zuständigen Finanzamt. Das Finanzamt wird dann die Bescheide entsprechend korrigieren. Der Finanzverwaltung ist es mangels entsprechender Angaben in den Grundsteuererklärungen nicht möglich die betroffenen Fälle selbst zu ermitteln.

[Quelle: Information des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat]

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