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Gefahrtarif der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) - Hier: Musterverfahren des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. gegen die Beitragsbescheide der VBG zum Gefahrtarif 2011

Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 05.03.2015

Gefahrtarif der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) - Hier: Musterverfahren des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. gegen die Beitragsbescheide der VBG zum Gefahrtarif 2011

Die Bundessteuerberaterkammer hatte dahingehend informiert, dass der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) Musterverfahren unterstützt, um die Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs 2011 der VBG zu klären. Zwischenzeitlich hat das Landessozialgericht Berlin- Brandenburg mit Urteil vom 27. November 2014 (Aktenzeichen L 3 U 134/13 = Anlage) entschieden, dass der VBG-Gefahrtarif 2011 rechtmäßig sei. Der DStV hat vor dem Hintergrund
dieser Urteilsbegründung auf die weitere Rechtsverfolgung im Rahmen der laufenden Musterverfahren verzichtet. Der DStV hat in seiner aktuellen Meldung zum Berufsrecht auf der Internetseite unter www.dstv.de angeregt, dass alle Steuerberater und Steuerberaterinnen, die gegen den ergangenen Veranlagungsbescheid zum Gefahrtarif 2011 sowie die folgenden Beitragsbescheide der VBG Widerspruch erhoben haben, diesen zurücknehmen.

Das Landessozialgericht führt aus, dass insbesondere die von vielen Steuerberatern nicht nachvollziehbare Zusammenlegung mit der Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft zu der neuen Gefahrtarifstelle 05 „Beratung und Auskunft/Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft“ rechtmäßig erfolgt sei. Auch die Erhöhung von 34 % innerhalb der Gefahrtarifstelle für Steuerberater hat das Landessozialgericht als noch hinnehmbar eingestuft.

Durch diese Entscheidung wird bestätigt, dass Rechtsmittel gegen Veranlagungsbescheide mit denen allein das rechtmäßige Zustandekommen des Gefahrtarifs angegriffen wird, in der Regel nicht erfolgversprechend sind. Gefahrtarife als autonomes Recht der Berufsgenossenschaften können von den Sozialgerichten nur eingeschränkt, und zwar hinsichtlich der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, insbesondere §§ 157 ff. SGB VI, geprüft werden. Ob die Regelungen des Gefahrtarifs zweckmäßig, vernünftig oder gerecht sind, unterliegt nicht der Prüfbefugnis
der Sozialgerichte.

Der Gefahrtarif 2011 endet spätestens am 31. Dezember 2016.

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