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Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Mit Datum vom 17. März 2022 hat das BMF ein Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten veröffentlicht, in dem es auf folgende Themenbereiche eingeht:

  1. Spenden
  2. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
  3. Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
  4. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
  5. Lohnsteuer
  6. Aufsichtsratsvergütungen
  7. Umsatzsteuer
  8. Schenkungsteuer

Weitere Informationen finden Sie im zugehörigen BMF-Schreiben vom 17.03.2022.

Mit Datum vom 13.03.2023 hat das BMF nunmehr folgende Ergänzung veröffentlicht: 

„Bei einer unentgeltlichen Leistung, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel hat, wird aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2023 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Dies umfasst z. B. die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Personal jeweils einschließlich etwaiger Transportleistungen.

Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege entgegen Abschn. 15.15 Absatz 1 UStAE zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.“

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