Vergleichswertverfahren statt Sachwertverfahren
Aus dem Kreise der Mitglieder erfolgen vermehrt Rückmeldungen, dass die Finanzämter auf das Vergleichswertverfahren setzen und die Werte aus dem Sachwertverfahren nicht mehr anerkannt werden. Steuerberater sollten dies bei der Beratung ihrer Mandanten berücksichtigen, um erhebliche Abweichungen zwischen dem in Aussicht gestellten, nach dem Sachwertverfahren ermittelten, Wert und dem durch das Finanzamt, entsprechend dem Vergleichswertverfahren, veranlagten Wert zu vermeiden. Es empfiehlt sich, vorab auch bei solchen Gutachterausschüssen, die bisher noch keinen Marktbericht veröffentlicht haben, zu erfragen, ob ein solcher in Planung ist und welchen Auswertungszeitraum dieser voraussichtlich umfassen wird.
Viele Gutachterausschüsse hatten in der Vergangenheit keine Grundstücksmarktberichte veröffentlicht. 2009 wurde den Gutachterausschüssen die Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten, worunter auch Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke zählen, als gesetzliche Aufgabe übertragen. 2015 wurde in Bayern ein Oberer Gutachterausschuss für Grundstückwerte eingerichtet, der auf einheitliche Strukturen im Bereich der Erfassung und Auswertung von wertermittlungsrelevanten Daten durch die Gutachterausschüsse hinwirkt. Die Gutachterausschüsse kommen ihrer gesetzlichen Aufgabe zunehmend nach und werden Grundstücksmarktberichte veröffentlichen. So werden auch die Finanzämter, die bisher die Bewertung bebauter Grundstücke nach dem Sachwertverfahren akzeptiert haben, vermehrt das Vergleichswertverfahren anwenden. Die Finanzämter müssen die Grundstücksmarktberichte in eigener Zuständigkeit nach den in Gesetz und Verwaltungsanweisungen genannten Kriterien anwenden.