Vorbehalt der Nachprüfung nicht automatisch
Aufgrund eines Bund-Länder-Beschlusses werden seit dem 03.05.2021 Bescheide über einen Antrag auf Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nicht wie bislang mit einem automatisch von der EDV eingefügten Vorbehalt der Nachprüfung versehen. Die Veranlagungsbeamten sind gehalten, diesen Vorbehalt manuell in den jeweiligen Datensatz einzupflegen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese manuelle Vornahme unterbleibt. Sofern mit der Steuererklärung 2016/2019 kein Antrag auf Tarifermäßigung nach § 32c EStG gestellt wird, könnte der Bescheid daher nach Ablauf der Einspruchsfrist diesbezüglich nicht mehr änderbar sein. Um Nachteile dahingehend zu vermeiden, sollten die entsprechenden Bescheide stets nachgeprüft werden.