Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO wieder möglich
Nach § 149 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) können Steuererklärungen, für deren Erstellung ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe beauftragt wurde (§ 149 Abs. 3 AO), unter gewissen Voraussetzungen vorab angefordert werden. Entsprechende Vorabanforderungen sind für den VZ 2023 seit Anfang Mai 2024 in den bayerischen Finanzämtern wieder möglich. Die Anforderungen beschränken sich vorwiegend auf Erklärungen, die die Kriterien "verspätete Abgabe" oder „hohe Abschlusszahlung“ erfüllen. Die Vorabanforderung steht hinsichtlich des Zeitpunkts, des Umfangs und der Fallauswahl im Ermessen des einzelnen Finanzamts. Für den VZ 2019 bis 2022 wurde aufgrund der Corona-Pandemie auf solche Vorabanforderungen verzichtet.