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Beiträge an berufsständische Versorgungswerke

Information der Bundessteuerberaterkammer vom 09.10.2015

Beiträge an berufsständische Versorgungswerke

Die Finanzverwaltung hat im Bereich einer Steuerberaterkammer auf die folgend dargestellte Problematik hingewiesen, die grundsätzlich auch bundesweit auftreten kann. Wir bitten daher um Beachtung.

Seit Einführung des Alterseinkünftegesetzes wurden vielfach Fehleintragungen bei den Aufwendungen zur Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) in den Steuererklärungsformularen festgestellt. Betroffen sind die Altersvorsorgeaufwendungen von Arbeitnehmern, die Beiträge an berufsständische Versorgungswerke entrichten, wie z. B. auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Durch falsche Eintragungen in den Zeilen 4 bis 9 der Anlage Vorsorgeaufwand werden Altersvorsorgeaufwendungen in unzutreffender Höhe, teilweise doppelt berücksichtigt. Eintragungen der Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken sind wie folgt vorzunehmen:

a)     Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil ein und führt den Gesamtbetrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) an die Versorgungseinrichtung ab (sog. Firmenzahler)

Die jeweiligen Beitragsanteile werden in den Nrn. 22 b) und 23 b) der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und sind in die Zeilen 4 (Arbeitnehmeranteil) und 8 (Arbeitgeberanteil) der Anlage Vorsorgeaufwand zu übernehmen. Keinesfalls darf der Gesamtbetrag zusätzlich in die Zeile 5 eingetragen werden.

b)     Der Arbeitgeber überweist den Arbeitgeberanteil monatlich als zweckgebundenen Zuschuss an den Arbeitnehmer, der selbst den Gesamtbetrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) an die Versorgungseinrichtung entrichtet (sog. Selbstzahler)

Bis einschließlich VZ 2014 darf in der Lohnsteuerbescheinigung unter den Nrn. 22 b) und 23 b) weder der Arbeitnehmer- noch der Arbeitgeberanteil ausgewiesen werden. Möglich ist ggf. nur eine freiwillige Eintragung des Arbeitgeberzuschusses in den nicht amtlich belegten Zeilen. In Zeile 5 der Anlage Vorsorgeaufwand ist der Arbeitnehmeranteil und in Zeile 9 der Arbeitgeberzuschuss einzutragen. Die Beträge sind ggf. aus der Papierbescheinigung der Versorgungseinrichtung zu entnehmen.

Ab VZ 2015 ist bei Selbstzahlern der Arbeitgeberzuschuss unter Nr. 22 b) der Lohnsteuerbescheinigung und in Zeile 8 der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen. Der Arbeitnehmeranteil ist weiterhin nicht unter Nr. 23 b) der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen. In der Anlage Vorsorgeaufwand ist er wie bisher in Zeile 5 einzutragen.

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