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Finanzgericht verneint die Pauschalierungsmöglichkeit der Einkünfte eines Gesell-schafter-Geschäftsführers – Revision zugelassen

Information der Bundessteuerberaterkammer vom 03.11.2015

Finanzgericht verneint die Pauschalierungsmöglichkeit der Einkünfte eines Gesell-schafter-Geschäftsführers – Revision zugelassen

Der 11. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat klargestellt, dass die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG nicht auf solche Einkünfte anwendbar ist, die ein zu mindestens 50 % an der Gesellschaft beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Geschäftsführertätigkeit erhält (durch Urteil vom 21. Juli 2015, Az. 11-K-3633/13, Revision zugelassen).

Im zu entscheidenden Sachverhalt haben die Einkünfte der Klägerin, die diese für ihre Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführerin bezogen hat, 400,00 € im Monat betragen. Dieses monatliche Arbeitsentgelt wurde gem. § 40a Abs. 2a EStG einer Pauschalsteuer i. H. v. 20 % unterworfen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hält jedoch eine Pauschalierung nicht für zulässig, weil aufgrund der Beteiligung der Klägerin zu 50 % am Stammkapital der GmbH keine geringfügige Beschäftigung vorlag und somit die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 EStG und somit auch des § 40a Abs. 2a EStG nicht gegeben waren. Das Vorliegen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses richtet sich wegen des Verweises auf §§ 8, 8a SGB IV allein nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, weil die Frage, ob § 40a Abs. 2 i. V. m. Abs. 2a EStG auch auf solche Einkünfte anwendbar ist, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Geschäftsführertätigkeit erhält, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Das gleichlautende Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 2014 (Az. 6-K-1485/11) war dagegen rechtskräftig geworden.

Für die Praxis:

Entsprechende Verfahren sollten geprüft und ggf. offengehalten werden.

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