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Bundesministerium der Justiz: Kein Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen

Der Berufsstand hat sich bereits seit einiger Zeit massiv für einen Verzicht auf die Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen eingesetzt.  Zuletzt mit Schreiben vom 09. August 2022 hat die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) gegenüber dem BMJ gefordert, die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse nach § 325 HGB temporär zu verlängern bzw. sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Sanktionen auszusetzen, sodass ein Gleichlauf zu den Steuererklärungsfristen hergestellt wird. Dabei hat die BStBK auch darauf verwiesen, dass die Fristverlängerung bei den Jahressteuererklärungen andernfalls vielfach ins Leere geht. Die Steuerberater sind ansonsten gezwungen, die Angelegenheit in die Hände zu nehmen und zu bearbeiten, die mit der Fristverlängerung bezweckte Entlastung ist damit konterkariert.

Diese Forderung der BStBK hat das BMJ nun in einem Antwortschreiben abgelehnt. Zwar könne die hohe Belastung der Steuerberaterinnen und Steuerberater nachvollzogen werden, so das BMJ, gleichwohl komme eine erneute Verschiebung der Sanktionierung unterbliebener Offenlegungen nicht in Betracht. Die Offenlegung diene den Interessen Dritter, die in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nicht als disponibel erscheinen.
Zudem habe Deutschland die unionsrechtlich mögliche Frist – anders als andere Mitgliedstaaten – bereits maximal ausgeschöpft. Die Forderung nach Fristverlängerung werde daher als nicht opportun angesehen. Ebenso komme eine faktische Verlängerung durch Verschiebung der Sanktionierung vor dem unionsrechtlichen Hintergrund nicht in Betracht. Darüber hinaus verweist das BMJ in seinem Antwortschreiben darauf, dass der Antrag der Fraktion der CDU/CSU vom April dieses Jahres hinsichtlich eines Gleichlaufs von Steuererklärungs- und Offenlegungsfristen vom Deutschen Bundestag zwischenzeitlich abgelehnt wurde. Weiterhin führt das BMJ aus, das überobligatorische Engagement der Steuerberater werde sehr wohl anerkannt; soweit rechtlich zulässig werde auch für Entlastung gesorgt. Dies zeigten die bislang bereits ergriffenen Maßnahmen der Bundesregierung und des Gesetzgebers (aufgeführt werden Fristverlängerungen für die Jahressteuererklärung und die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen) deutlich.

Trotz dieser ablehnenden Antwort verfolgt die BStBK die Angelegenheit weiter, um zu einer Lösung im Sinne des Berufsstandes zu kommen. Die Steuerberaterkammer München wird über die weitere Entwicklung via Newsletter und auf der Kammerhomepage informieren.

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