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Informationsschreiben der Generalzolldirektion in Sachen Tabaksteuer

Aufgrund der jüngsten Marktentwicklungen zeichnet sich eine sukzessive Umstellung der Produktion von fertigem Wasserpfeifentabak auf Mehrkomponentensysteme zur Selbstherstellung von Wasserpfeifentabak durch den Endkonsumenten ab.

Diese Entwicklungen haben zur Folge, dass

  • zum einen die seit dem 1. Juli 2022 eingeführte Regelung für Wasserpfeifentabak mit einer zulässigen Packungshöchstmenge von 25 Gramm nach § 31 Absatz 4 Satz 4 Tabaksteuerverordnung (TabStV) und
  • zum anderen die Erhebung der Zusatzsteuer für Wasserpfeifentabak gem. § 2 Absatz 1 Nummer 6 Tabaksteuergesetz (TabStG)

umgangen werden.

Mit der Herstellung des Wasserpfeifentabaks durch den Endkonsumenten entsteht die Tabaksteuer gem. § 15 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 Nummer 2 TabStG. Der Endkonsument macht sich wegen des Vergehens der Steuerhinterziehung gem. § 370 Absatz 1 Abgabenordnung strafbar. Auch der Händler bzw. Anbieter der Komponenten kann sich wegen der Teilnahme an der Steuerhinterziehung des Endkonsumenten strafbar machen.

Nähere Einzelheiten finden Sie im Informationsschreiben an die Verbände und Wirtschaftsbeteiligten vom 6. November 2023.

→ Weitere Informationen und Informationsschreiben

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