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Neuregelung Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten Menschen (160 SGB IX)

Mit Neuregelung des § 160 SGB IX wurden die Regelungen zur Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung schwerbehinderter Menschen neu gefasst. Grundsätzlich gilt auch bisher, dass alle Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen gesetzlich verpflichtet sind, auch schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Sie müssen deshalb jährlich bei der für sie zuständigen Agentur für Arbeit bis zum 31. März eine Anzeige über die Erfüllung ihrer Beschäftigungspflicht für das Vorjahr abgeben.

Mit dem neuen Gesetz wird bei der Ausgleichsabgabe ein vierter Staffelbetrag für die Betriebe eingeführt, die keinen schwerbehinderten bzw. diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderung beschäftigen. Für diese Betriebe gilt dann ein deutlich höherer Abgabesatz. Die Regelung greift ab dem Erhebungsjahr 2024

Monatlich müssen im Erhebungsjahr 2024 (also bis spätestens 31. März 2025) je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz 210 Euro von Arbeitgebern mit weniger als 40 Arbeitsplätzen, 410 Euro von Arbeitgebern mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen bzw. 720 Euro ab 60 Arbeitsplätzen entrichtet werden.

Arbeitgeber, die ihre Beschäftigungspflicht zumindest teilweise erfüllen, sind von dieser Gesetzesänderung nicht betroffen. Weitere Informationen dazu finden Sie

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