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Änderung der Bemessungsgrundlage wegen vorübergehender Uneinbringlichkeit auf-grund eines Sicherungseinbehaltes

Information der Bundessteuerberaterkammer vom 04.09.2015

Änderung der Bemessungsgrundlage wegen vorübergehender Uneinbringlichkeit auf-grund eines Sicherungseinbehaltes

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24. Oktober 2013, Az. V R 31/12, entschieden, dass ein Unternehmer grundsätzlich im Umfang eines Sicherungseinbehaltes zur Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berechtigt sein kann. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wird dieses Urteil veröffentlichen und hat mit Schreiben vom 3. August 2015 dazu Stellung genommen.

Nach den Grundsätzen des vorbezeichneten BFH-Urteils kann der einer Sollbesteuerung unterliegende Unternehmer bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Steuerberichtigung nach § 17 UStG wegen Uneinbringlichkeit berechtigt sein, soweit er seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehaltes zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann. Kann der leistende Unternehmer jedoch eine vollständige Entgeltzahlung bereits mit Leistungserbringung für die Fälle beanspruchen, in denen er die Gewährleistungsansprüche seiner Leistungsempfänger durch Bankbürgschaft gesichert hat oder ihm eine derartige Bürgschaftsgestellung möglich war, liegt hingegen keine Uneinbringlichkeit vor. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit nachzuweisen. Aus den Nachweisen muss sich leicht und einwandfrei ergeben, dass für jeden abgeschlossenen Vertrag konkrete, im Einzelnen vom Unternehmer begehrte Gewährleistungsbürgschaften bei Antrag abgelehnt wurden.

Liegen die Voraussetzungen der Uneinbringlichkeit vor, so hat der Leistungsempfänger die Vorsteuer aus den jeweiligen Leistungsbezügen entsprechend zu berichtigen. Zwar ist der Unternehmer nicht verpflichtet, dem Leistungsempfänger die Behandlung seiner Ansprüche mitzuteilen. Das Finanzamt des Unternehmers ist jedoch berechtigt, das Finanzamt des Leistungsempfängers auf die Behandlung der offenen Entgeltansprüche als uneinbringlich hinzuweisen (Abschn. 17.1 Abs. 5 Sätze 9 und 10 UStAE).

Durch dieses BMF-Schreiben wird der Umsatzsteueranwendungserlass in Abschn. 17.1 
Abs. 5 wie folgt geändert:

1. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

„Daher berechtigen vertragliche Einbehalte zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen der Leistungsempfänger (z.B. sog. Sicherungseinbehalte für Baumängel) zur Steuerberichtigung, soweit dem Unternehmer nachweislich die Absicherung dieser

Gewährleistungsansprüche durch Gestellung von Bankbürgschaften im Einzelfall nicht möglich war und er dadurch das Entgelt insoweit für einen Zeitraum von über zwei 
bis fünf Jahren noch nicht vereinnahmen kann (vgl. BFH-Urteil vom 24. 10. 2013, 
V R 31/12, BStBl 2015 II S. XXX).“

 2. Die bisherigen Sätze 3 bis 13 werden neue Sätze 4 bis 14.

 Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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