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Spiegelbildmethode bei Beteiligungen an Personengesellschaften

Seit der Einführung der E-Bilanz vor rund 10 Jahren rückt die steuerbilanzielle Behandlung der Beteiligungen an einer Personengesellschaft stärker in den Blickpunkt und bereitet in der Praxis durch ihre Komplexität nach wie vor erhebliche Schwierigkeiten. Zudem verschärft die Taxonomie-Version 6.5 durch die zwingende Anwendung der sog. Spiegelbildmethode die Anforderungen. Die Taxonomie 6.5 und somit auch die nach Auffassung der Rechtsprechung und Finanzverwaltung anzuwendende Spiegelbildmethode sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.

Der Spiegelbildmethode liegt der Gedanke zugrunde, dass Gesellschafter in Höhe ihres Beteiligungsverhältnisses an jedem einzelnen Wirtschaftsgut der Gesellschaft beteiligt sind. Der steuerbilanzielle Ansatz der Beteiligung erfolgt „spiegelbildlich“ mit dem anteiligen Wert des steuerlichen Kapitalkontos der Personenhandelsgesellschaft. Neben dem Kapitalkonto der Gesamthandsbilanz ist auch das Kapital der Ergänzungs- sowie der Sonderbilanzen einzubeziehen.

Anders als in der Handelsbilanz stellen Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften bilanzsteuerrechtlich kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Der Anteil an einer Personengesellschaft ist dennoch in der Steuerbilanz des Anteilseigners als Anteil des Gesellschafters am Betriebsvermögen der Personengesellschaft in der Form einer quotalen Berechtigung an den Wirtschaftsgütern auszuweisen, die zum Gesellschaftsvermögen gehören.

Die Beteiligung ist mit den anteiligen Buchwerten aller aktiven und passiven Wirtschaftsgüter anzusetzen. Dies gilt sowohl im Rahmen der Zugangs- als auch im Rahmen der Folgebilanzierung, sodass der Beteiligungsbuchwert i. d. R. jährlich anzupassen ist. Eine Bindung an den handelsbilanziellen Ansatz infolge des Maßgeblichkeitsgrundsatzes besteht nicht. Der handelsrechtliche und der steuerliche Wertansatz stimmen daher regelmäßig lediglich im Anschaffungszeitpunkt überein, sodass das Auseinanderfallen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bilanzierung die Bildung latenter Steuern nach sich zieht.

[Quelle: Bundessteuerberaterkammer]

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