Ausbildung
Sie interessieren sich für eine Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten?
Auf unserer Seite „STEUER DEINE KARRIERE" finden Sie alle Informationen rund um die Berufsausbildung auf einen Blick.
Ausbildungsvertrag
Gemäß Berufsbildungsgesetz ist der Berufsausbildungsvertrag vor Beginn der Berufsausbildung abzuschließen und unverzüglich nach Abschluss bei der Steuerberaterkammer München einzureichen.
Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:
- Berufsausbildungsvertrag
- Antrag zur Eintragung ins Ausbildungsverzeichnis
- Ärztliches Attest wenn der Auszubildende bei Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- Kopie des Abschlusszeugnisses der vorangegangen Schul- oder Berufsausbildung (wenn bereits vorhanden)
Ab sofort kann der Berufsausbildungsvertrag online ausgefüllt, unterzeichnet und anschließend in einfacher Ausfertigung postalisch bei der Steuerberaterkammer München eingereicht werden.
- Zum Ausbildungsvertrag Online*
Zur Zusatzvereinbarung (bei Kanzleikauf oder der Auflösung einer Sozietät/Partnerschaft/Gesellschaft; Übernahme durch Berufskollegen) - Vertragsauflösung/Kündigung des Ausbildungsverhältnis (Neuer Ausbildungsvertrag*)
*Information für Nutzer des Internet Explorer: Bitte beachten Sie, dass Ihr Browser veraltet ist. Neue Funktionen von Online-Anwendungen werden mit dem Internet Explorer nicht immer optimal dargestellt und es kann zu Fehlern kommen. Es wird die Nutzung eines modernen Browsers, z. B. Google Chrome, Mozilla Firefox, Microsoft Edge, empfohlen. Weitere Informationen finden Sie hier [https://apps.datev.de/help-center/documents/1080164 ]
Ausbildungszeit
Regelausbildungszeit
Die Regelausbildungszeit beträgt 3 Jahre. Eine Verkürzung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Verkürzung der Ausbildungszeit
- Verkürzung
Eine Verkürzung um 6 Monate kann bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbart werden, wenn der Auszubildende Abitur oder Fachabitur oder den erfolgreichen Abschluss einer anderen Berufsausbildung nachweisen kann.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann die Ausbildungszeit während der Ausbildung um 6 Monate verkürzt werden, wenn insbesondere gute Leistungen bei der Zwischenprüfung, in der Kanzlei und in der Berufsschule gezeigt werden.
- Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Die Kammer kann einen Auszubildenden auf Antrag vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zulassen, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
Verlängerung der Ausbildungszeit
- Verlängerung
Auf Antrag des Auszubildenden kann die Kammer die Ausbildungszeit verlängern, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (z.B. bei längerer Krankheit). Wenn ein Auszubildender die Abschlussprüfung nicht besteht, hat er Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit. Auf seinen Wunsch hin verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Der Auszubildende muss die Verlängerung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach dem Nichtbestehen der Prüfung beantragen. - Elternzeit
Wird Elternzeit in Anspruch genommen, verlängert sich die Ausbildungszeit automatisch um die Dauer der Elternzeit. Eines Antrags auf Verlängerung bedarf es daher nicht. Der Ausbildende ist jedoch verpflichtet, die Verlängerung des Berufsausbildungsvertrages zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Kammer anzuzeigen. - Mutterschutz
Die Zeit des Mutterschutzes verlängert jedoch grundsätzlich die Ausbildungszeit nicht. Sie kann aber auf Antrag der Auszubildenden verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit
Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit
Ausbildungsverordnung und Ausbildungsrahmenplan (gültig ab 01.08.2023)
Ausbildung gestalten - Umsetzungshilfe des BIBB Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte
Informationen zur Verkürzung der Ausbildungszeit und vorzeitigen Zulassung
Ausbildung in Teilzeit
Auch eine Berufsausbildung in Teilzeit ist möglich. Bei der Teilzeitausbildung kann die tägliche oder wöchentliche betriebliche Ausbildungszeit verkürzt werden. Eine wöchentliche Mindestausbildungszeit von 25 Stunden in der Kanzlei sollte nicht unterschritten werden.
Erfahren Sie auch mehr in der Broschüre "Ausbildung in Teilzeit" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Ausbildungsinhalte
Die Ausbildungsinhalte werden einerseits durch den theoretischen Unterricht in der Berufsschule und andererseits durch die praktische Tätigkeit in der Kanzlei vermittelt.
Die theoretischen Inhalte sind nachzulesen im Lehrplan, den Sie auf der Homepage des ISB finden.
Die praktischen Tätigkeiten die zu vermitteln sind, können Sie der Ausbildungsverordnung / dem Ausbildungsrahmenplan (gültig ab 01.08.2023) entnehmen. Da der Ausbildungsrahmenplan nur eine grobe Gliederung enthält, finden Sie eine Orientierungshilfe über den Umfang der konkret zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten in der Umsetzungshilfe Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellten des BIBB.
Ausbildungsnachweis
Führen eines Ausbildungsnachweises
Auszubildende sind verpflichtet, während ihrer Ausbildung einen Ausbildungsnachweis zu führen. Damit soll sichergestellt werden, dass der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung für alle Beteiligten in möglichst einfacher Form nachweisbar gemacht wird. Zudem ist die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten und unterzeichneten Ausbildungsnachweises eine verbindliche Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. In welcher Form der Ausbildungsnachweis geführt werden soll muss bereits im Ausbildungsvertrag vereinbart werden.
Möglichkeiten zum Führen eines Ausbildungsnachweises
Ausbildungsnachweis in schriftlicher Form
Für das Führen des Ausbildungsnachweises in der schriftlichen Form, werden dem Auszubildenden die benötigten Unterlagen in Papier auf Anforderung von der Steuerberaterkammer München übermittelt. Darüber hinaus stehen die benötigten Unterlagen in Form einer ausfüllbaren PDF-Datei im geschützten Mitgliederbereich (Ausbilderinfos - Rund um die Ausbildung) zum Download zur Verfügung.
Ausbildungsvergütungsempfehlung
Ausbildungsvergütungsempfehlung der Steuerberaterkammer München:
1. Ausbildungsjahr: 1.400 Euro
2. Ausbildungsjahr: 1.450 Euro
3. Ausbildungsjahr: 1.500 Euro
Bitte beachten Sie, dass die Möglichkeit besteht die von der Steuerberaterkammer München empfohlene Vergütung um bis zu 20 % zu unterschreiten.
Diese Empfehlung gilt nur für Ausbildungsverträge die ab dem 01. August 2023 beginnen. Bestehende Verträge müssen nicht angepasst werden.
Berufsschulpflicht / Berufsschulberechtigung
Wer in einem Ausbildungsverhältnis steht, ist zum Besuch der Berufsschule verpflichtet, längstens bis zum Ende des Schuljahrs, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird. Nicht berufsschulpflichtig sind Auszubildende mit Abitur oder Fachhochschulreife, sie sind jedoch berufsschulberechtigt.
Anmeldung
Die Anmeldung bei der Berufsschule kann durch den Ausbildungsbetrieb oder den Auszubildenden erfolgen. Eine automatische Anmeldung durch die Steuerberaterkammer München erfolgt nicht!
Gastschulantrag
Durch den Standort des Ausbildungsbetriebs ist festgelegt, welche Berufsschule besucht werden muss. In besonderen Ausnahmefällen kann an der zu besuchenden Schule (Sprengelschule) ein Antrag gestellt werden, der bei Genehmigung berechtigt, einen anderen Schulstandort (Gastschule) zu besuchen.
Eine Verlinkung zu den einzelnen Berufsschulen finden Sie hier:
BayEUG-39 Berufschulpflicht
BayEUG-40 Berufschulberechtigung
Ausbildungsberater und Schlichtungsausschuss
Ausbildungsberater und Schlichtungsausschuss gem. § 111 Abs. 2 ArbGG
Die Steuerberaterkammer München überwacht als zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf der/des Steuerfachangestellten gem. § 76 Abs. 1 BBiG die Durchführung der Berufsausbildung und Umschulung und fördert diese durch Beratung der an der Berufsausbildung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem Zweck Ausbildungsberater bestellt.
Der Ausbildungsberater informiert sowohl Auszubildende als auch Ausbilder über die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis. Darüber hinaus vermittelt er bei eventuellen Streitigkeiten zwischen den Parteien, damit Unstimmigkeiten auf gütliche Weise beigelegt werden können. Auf Wunsch behandelt der Ausbildungsberater Mitteilungen vertraulich.
Die Steuerberaterkammer München hat ebenfalls einen Schlichtungsausschuss gem. § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz gebildet. Diesem Ausschuss gehören jeweils ein Arbeitgebervertreter und ein Arbeitnehmervertreter an. Der Schlichtungsausschuss kann nur Streitigkeiten aus bestehenden Berufsausbildungsverhältnissen verhandeln, bzw. wenn es Streitigkeiten um deren Beendigung gibt. Der Schlichtungsausschuss wird auf Antrag des Ausbildenden oder des Auszubildenden tätig. Der Antrag muss in schriftlicher Form eingereicht und begründet werden. Eine Streitigkeit soll erst vor den Schlichtungsausschuss getragen werden, wenn die Bemühungen der Vertragspartner, selbst zu einer Verständigung zu kommen, ohne Erfolg geblieben sind. In der Verhandlung strebt der Schlichtungsausschuss die gütliche Einigung (Vergleich) der Parteien an. Eine Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist Prozessvoraussetzung für eine Klage vor dem Arbeitsgericht.
Sollten Sie Fragen an einen Ausbildungsberater haben und Kontakt mit diesem aufnehmen wollen oder eine Schlichtung wünschen, wenden Sie sich bitte an die Ausbildungsabteilung der Kammer unter der Durchwahl 089/157902-25 (Frau Gasperini) oder -23 (Frau Schmidt).