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Änderungen des Geldwäschegesetzes zum 01. Januar 2024

Zum Jahresbeginn 2024 gab es einige wichtige Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG).

Im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (BGBl. I 2021, S. 3436) wurde aufgrund der Einführung der neuen Gesellschaftsform einer „eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts” (eGbR) in § 12 Abs. 2 Satz 1 GwG vor dem Begriff „Personengesellschaften” das Wort „rechtsfähigen” eingefügt. Die Überprüfung der Identität
einer solchen eGbR hat nach § 12 Abs. 2 Satz 1 GwG regelmäßig anhand eines Auszugs aus dem – ebenfalls seit dem 1. Januar 2024 zur Verfügung stehenden – Gesellschaftsregister zu erfolgen. Dieses ist über das Gemeinsame Registerportal der Länder unter www.handelsregister.de kostenlos einsehbar.

Eine weitere Änderung besteht hinsichtlich der Registrierungspflichten im Transparenzregister. Als rechtsfähige Personengesellschaft muss sich die eGbR auch im Transparenzregister registrieren. Das Bundesverwaltungsamt führt hierzu in seinem FAQ-Katalog unter Teil 1 A. I. Ziff. 9 (https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/_documents/FAQ_transparenz_kachel.html) aus: „Sofern eine GbR in das zum 1. Januar 2024 neu einzuführende Gesellschaftsregister eingetragen wird, ist die dann entstehende eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet.”

Neben Mandanten mit entsprechender Rechtsform gelten diese Änderungen auch für Berufsausübungsgesellschaften, die als eGbR organisiert sind.

[Quelle: Bundessteuerberaterkammer]

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