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Bewerber aus dem Ausland

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, haben die Möglichkeit sich in Deutschland als Steuerberater bestellen zu lassen.

Neben der Möglichkeit die Steuerberaterprüfung abzulegen, wie sie auch den deutschen Kollegen offen steht, haben ausländische Kollegen die Möglichkeit sich nach Bestehen einer Eignungsprüfung bestellen zu lassen.

Je nach Inhalt und Dauer der beabsichtigten Tätigkeit in Deutschland bestehen auch weitere Möglichkeiten für ausländische Kollegen steuerberatend tätig zu werden. Welche der Varianten die effektivste ist, hängt vom Einzelfall ab.

Bei einer beabsichtigten dauerhaften Niederlassung in Deutschland und einer Hilfeleistung im In- und Ausland empfehlen wir die Eignungsprüfung zu machen.

Möchten Sie jedoch eine dauerhafte Niederlassung in Deutschland gründen, jedoch nur im Ausland beratend tätig sein (kein deutsches Steuerrecht), kommt auch eine Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz in Frage. Diese Registrierung ist in der Regel mit weniger Aufwand verbunden, als die Eignungsprüfung und Bestellung. Sofern Sie die entsprechenden Vorkenntnisse vorweisen können, steht es Ihnen frei, eine Registrierung als Berater in einem ausländischen (Steuer-)recht bei dem Präsidenten des Amts- bzw. Landgericht zu beantragen. Nähere Informationen erteilt Ihnen bei einer geplanten Niederlassung in München das Amtsgericht München (Pacellistr. 5, 80315 München).

Planen Sie nur vorübergehend bzw. gelegentlich in Deutschland tätig zu werden, sind Sie lediglich verpflichtet, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abzuschließen und die zuständige Steuerberaterkammer zu informieren. Nähere Informationen können Sie den beigefügten Downloads entnehmen.

Eignungsprüfung

„Zur selbständigen Hilfeleistung in Steuersachen Berechtigte“, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sind, haben mit der Eignungsprüfung die Möglichkeit, das Recht für die steuerberatende Tätigkeit in Deutschland, wie auch der deutsche Steuerberater es hat, zu erlangen.

Die Eignungsprüfung wird auf Basis des § 37 a des Steuerberatungsgesetzes durchgeführt. Es handelt sich hierbei um eine Einzelfallprüfung. Um zur Eignungsprüfung zugelassen zu werden, muss ein Antrag auf Zulassung bei der zuständigen Steuerberaterkammer eingereicht werden, bitte beachten Sie hierbei, dass dieser Antrag kostenpflichtig ist.

Bei der Eignungsprüfung handelt es sich im Gegensatz zur Steuerberaterprüfung um eine verkürzte Prüfung. In der Regel muss der Prüfling hierbei zwei der drei Klausuren der Steuerberaterprüfung ablegen.

Diesem Antrag müssen Sie alle erforderlichen Unterlagen beifügen. Sämtliche Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen sind in amtlich beglaubigter Form (notariell oder behördlich) vorzulegen und damit im Regelfall postalisch an die Steuerberaterkammer München zu übersenden. Bitte beachten Sie, dass eingereichte Originale einbehalten werden.

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