Freiberufliche Tätigkeit und sogenannte freie Mitarbeit
Freiberufliche Tätigkeit und sogenannte freie Mitarbeit können grundsätzlich auf die praktische Zeit angerechnet werden. Sie dürfen jedoch nicht selbständig im Sinne einer Eigenverantwortlichkeit und Weisungsunabhängigkeit handeln. Die Anerkennung dieser Tätigkeit setzt voraus, dass ein Steuerberater als Auftraggeber die Tätigkeit überwacht und hierfür im Außenverhältnis die Verantwortung übernimmt. Zu beachten ist dabei jedoch, dass bei einer fallbezogenen Abrechnung der Auftraggeber in aller Regel nicht in der Lage sein wird, eine Bescheinigung über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu erteilen. Diesbezügliche Unsicherheiten gehen zu Lasten des Antragstellers.