Ausländische Dienstleister (§ 3 a StBerG)
Planen Sie nur vorübergehend bzw. gelegentlich in Deutschland tätig zu werden, sind Sie lediglich verpflichtet, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abzuschließen und die zuständige Steuerberaterkammer zu informieren. Nähere Informationen können Sie den beigefügten Downloads entnehmen.