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Honorar

Grundsätzliches zur Vergütung der Beratung in Steuersachen

Die Höhe der Vergütung für einzelne Leistungen des Steuerberaters im Rahmen seiner Vorbehaltsaufgaben richtet sich nach der vom Bundesministerium der Finanzen erlassenen Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV).

Eine höhere Gebühr, als die sich aus der StBVV ergebenden kann für Leistungen im Rahmen der Vorbehaltsaufgaben nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber abgerechnet werden (§ 4 Abs. 1 StBVV). In der Steuerberatervergütungsverordnung wird dabei zwischen den folgenden Gebühren unterschieden:

  • Wertgebühren
  • Betragsrahmengebühren
  • Zeitgebühren


Wertgebühren

(§ 10 StBVV)

Die Wertgebühren (§ 10 StBVV) bestimmen sich nach den Tabellen A bis D der Steuerberatervergütungsverordnung. Sie richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Die konkrete Höhe der Gebühr ergibt sich aus

  1. dem Gegenstandswert der Tätigkeit des Steuerberaters,
  2. der Festlegung eines Zehntelsatzes für diese Tätigkeit und
  3. der entsprechenden Gebührentabelle der StBVV.


Betragsrahmengebühren

(§ 21 Abs. 1 Satz 3 StBVV)

Bei der Festlegung des Zehntelsatzes ist der Steuerberater an den in der StBVV vorgegebenen Rahmen gebunden. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Steuerberater die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades der im konkreten Fall vom Steuerberater erbrachten Leistungen (§ 11 StBVV). 

Während bei den Wertgebühren der Gebührenrahmen durch einen unteren und einen oberen Zehntelsatz vorgegeben wird, ist bei den Betragsrahmengebühren ein oberer und ein unterer Euro-Betrag vorgegeben. Sie kommen nur bei Rat oder Auskunft in steuerstrafrechtlichen, bußgeldrechtlichen oder ähnlichen Angelegenheiten (§ 21 Abs. 1 Satz 3 StBVV) und bei der Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) vor.


Zeitgebühren

(§ 13 StBVV)

Die Zeitgebühr (§ 13 StBVV) berechnet sich nach dem für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Zeitaufwand und beträgt, sofern nicht ein höherer Betrag gesondert vereinbart ist, zwischen 30 € und 75 € je angefangene halbe Stunde.

Anstelle der Einzelabrechnung sieht die Steuerberatervergütungsverordnung auch die Möglichkeit vor, eine Pauschalvergütung zu vereinbaren (§ 14 StBVV). Sie kann nur schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr für laufend auszuführende Tätigkeiten (z. B. Buchhaltung, Beratung) vereinbart werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Gebührenart, sondern lediglich um eine Vereinfachungsregelung.


Zusätzliche Kostenpunkte

Der Anspruch auf Kosten des Steuerberaters gem. StBVV

Ersatz der bei der Ausführung des Auftrages für:

  • Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte: Der Steuerberater kann anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz i. H. v. 20 % der sich nach der StBVV ergebenden Gebühr fordern, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 € (§ 16 StBVV),

  • Dokumentenpauschale (für Ablichtungen in den in § 17 StBVV bezeichneten Fällen nach Vergütungsverzeichnis zum RVG),

  • Erstattung der Fahrtkosten und Übernachtungskosten als Reisekosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeld bei Geschäftsreisen (§ 18 StBVV) und

  • Umsatzsteuer die auf die Tätigkeit entfällt (§ 15 StBVV).


Möglichkeiten der Steuerberaterkammer München im Zusammenhang mit Gebührenstreitigkeiten

Die Steuerberaterkammer München kann gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG in Gebührenstreitigkeiten auf Antrag vermitteln. Die Teilnahme an dieser Vermittlung ist für beide Seiten freiwillig.

Der Steuerberaterkammer steht im Rahmen der Vermittlung nicht die Stellung einer Rechtsinstanz zu, die mittels Beweisaufnahme und Sachverhaltsermittlung unter Einschaltung weiterer Personen verbindlich bestehende oder nicht bestehende Sachverhalte festlegt und entsprechende Maßnahmen den Beteiligten auferlegt. Der Steuerberaterkammer steht es diesbezüglich nicht zu, Mitgliedern konkrete Verhaltensanweisungen zu erteilen und über das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen zu entscheiden. Zudem können und dürfen wir die inhaltliche Richtigkeit einer steuerberatenden Tätigkeit nicht überprüfen. Dies ist den ordentlichen Gerichten vorbehalten.

Die Steuerberaterkammer München kann mangels Kenntnis des genauen Sachverhalts auf Grund der Schilderung des Mandanten kein verbindliches Urteil abgeben. Das heißt, dass wir Rechnungen / Abrechnungen inhaltlich nicht einseitig überprüfen und rechtliche Maßnahmen empfehlen können und dürfen. Diesbezüglich müssten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden.

Eine einseitige Rechnungsprüfung ist in der Regel auch nicht möglich, da insbesondere zur Beurteilung des erforderlichen Zeitaufwandes und ohne Unterlagen des Steuerberaters keine Aussage getroffen werden kann. Eine verbindliche Entscheidung über Honoraransprüche ist letztlich den ordentlichen Gerichten vorbehalten.

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